- Grundsätzlich kommen alle DienstnehmerInnen für Kurzarbeit, egal ob Teilzeit, befristet oder als Leiharbeitskraft beschäftigt in Frage.
- Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind förderbar, wenn sie ASVG-versichert sind.
- Lehrlinge sind förderbar.
- Freie DienstnehmerInnen sind förderbar, wenn eine monatliche Normalarbeitszeit dargestellt werden kann.
Nur geringfügig Beschäftigte, Beamte, Ein-Personen-UnternehmerInnen und Gesellschafter-Geschäftsführer sind nicht von den Kurzarbeitsregelungen umfasst.
Durch die Kurzarbeit kann deine Arbeitszeit auf bis zu null Stunden verringert werden und trotzdem bekommst du dafür 80 bis 90 Prozent deines ganzen Gehalts weiterbezahlt.
Hier findest du die wichtigsten Informationen zur Kurzarbeit!
Du brauchst Hilfe? Wir haben eine Übersicht über alle Fördermittel, Notfallfonds & finanzielle Hilfestellungen rund um Corona für dich!

Welche Härtefall-Fonds, Fördermittel & Töpfe als Hilfestellung während der Corona-Krise gibt es? Und welche Förderungen vergeben die Bundesländer, die Kammern, Ministerien, Verwertungsgesellschaften oder Initiativen vergeben?
Es fällt schwer die Übersicht über Hilfemöglichkeiten zu bewahren, deswegen haben wir dir eine erstellt!
- AMS-Information zu COVID-19-Kurzarbeitsmodell
- Corona Familienhärteausgleich für Familien die durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind
- Der Härtefall-Fonds der Bundesregierung für Selbstständige und Freie DienstnehmerInnen in akuter finanzieller Notlage in der Corona-Krise.
- COVID 19- Fonds für KünstlerInnen & KulturvermittlerInnen des Künstler-Sozialversicherungsfonds
- Stadt Wien & WKW geben einen Akut-Zuschuss in Höhe von jeweils 10 Millionen Euro in den „Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien“
- Sozialfonds der Literar-Mechana für Autorinnen/Autoren und Übersetzerinnen/Übersetzer
- Arbeitsstipendien für KünstlerInnen aller Sparten sowie WissenschaftlerInnen der Stadt Wien
- Stundung bzw. eine Ratenzahlung der Steuern beim Finanzamt
- Netzwerk Tirol hilft
- Die Wirtschaftsagentur Wien unterstützt KMUs bei der Einrichtung von Home Offices
- Der waff stockt Arbeitsstiftungen auf
- Die Stadt Wien übernimmt Zinsen für Überbrückungskredite für Tourismus-Betriebe
- Kultur-Katastrophenfonds für Musikschaffende der AKM und OESTIG
- LSG-Hilfsprogramm für Musiklabels aufgrund der Corona-Krise
- SKE-Fonds der Bildrecht Verwertungsgesellschaft für bildende Künstlerinnen/Künstler
- SKE-Fonds der VdFS Verwertungsgesellschaft für Filmschaffende
- SKE-Fonds der VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien
- LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.bH
- Initiative „Stiftungen helfen Künstlern„
Wenn durch deine Arbeit keine überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit für eine Ansteckung entsteht, weil du beispielsweise keinen Kontakt mit KundInnen/ KlientInnen oder PatientInnen hast, ist dein Arbeitgeber noch dazu berechtigt, dir das Tragen von Schutzmaske zu untersagen.
Das kann hängt aber noch von der jeweiligen Gefahrenlage und Branche ab und muss daher im Einzelfall beurteilt werden. Zudem hat die Regierung breite Maskenpflicht in der Öffentlichkeit und in Betrieben Aussicht gestellt.
Dein Arbeitgeber muss zweckmäßige Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Ansteckung der Beschäftigten bestmöglich verhindern. Neben einer leicht zugänglichen Möglichkeit zur Desinfektion zählen hierzu Hygieneempfehlungen für die Beschäftigten und eine allfällige Gefahren mitbedenkende Planung von Dienstreisen.
Die Verpflichtung, Schutzmasken bereitzustellen, trifft den Arbeitgeber nur in Sonderfällen, beispielsweise bei der Arbeit in Krankenhäusern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete.
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