Grundsätzlich ist der eigene Tätigkeitsbereich Teil des (mündlichen oder schriftlichen) Arbeitsvertrages der bei Einstellung vereinbart wurde.

Gleichzeitig musst du aber auch deine Treuepflicht gegenüber deinem Arbeitgeber  beachten. Sollte deinem Betrieb ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen und deine kurzzeitige Abhilfe erforderlich sein, bist du aus der Treuepflicht heraus verpflichtet, deinen Arbeitgeber zu unterstützen. Eine dauerhafte Zuteilung eines neuen Tätigkeitsbereichs kann hingegen nur mit deiner Zustimmung erfolgen.