

„Planungssicherheit oder eine mehrjährige Perspektive gibt es für mich nicht. Ich weiß noch nicht einmal, wie hoch mein Gehalt im Frühjahr sein wird.“
- Wenn du befristet beschäftig bist…
- Bevor deine Befristung zu Ende geht…
- Wichtige Ausnahmen bei befristeten Dienstverträgen:
- Beispiele für eine „Höchstbefristung“:
- Mach was!
Ein befristeter Vertrag nach dem anderen. In der Forschung ist das leider üblich, wie Brigitte aus eigener Erfahrung nur zu gut weiß. Wie am Fließband verfasst sie Förderanträge und schickt Bewerbungen ab, obwohl sie inzwischen Mitte 40 ist. Sie hat immer noch keine Planungsperspektive wie eine Mitte-20-Jährige und sie ist mit ihrem Problemen nicht alleine, für junge Menschen am Arbeitsmarkt sind befristete Arbeitsverträge nicht mehr wegzudenken.
Erst kommen ein, zwei Praktika und diverse Jobs neben der Ausbildung, dann auch mal ein Job auf Honorarbasis, um nach einem befristeten Dienstvertrag dann hoffentlich auch in einem unbefristeten Dienstverhältnis anzukommen. Aber egal, ob Stolpersteine beim Berufseinstieg oder auch spätere befristete Jobs, wir helfen und zeigen dir genau, worauf du dabei achten musst!
Wenn du dich in einem befristeten Job jeden Tag aufs Neue beweisen musst – warum gilt das nicht auch für deinen Chef? Wir zeigen dir, worauf es wirklich ankommt!
Du bist befristet beschäftigt, wenn dein Arbeitsvertrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist. Das bedeutet, dein Beschäftigungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer automatisch, ohne, dass es einer Auflösungserklärung oder Kündigung bedarf. Bei dem vereinbarten Endzeitpunkt des Vertragsverhältnisses muss es sich nicht unbedingt um ein bestimmtes Kalenderdatum handeln. Als Ende des Arbeitsverhältnisses kann auch ein anderer klar nachvollziehbarer Endzeitpunkt vorgesehen werden. Klassische Beispiele dafür sind das Ende einer Karenzvertretung einer anderen Beschäftigten, einer Saison oder eines Projektes. Es darf sich dabei jedoch nicht um einen willkürlichen Zeitpunkt handeln!
Wenn du befristet beschäftig bist…
- …bedeutet das auch, dass du und dein Arbeitgeber für die Dauer dieser Befristung aneinander gebunden seid und grundsätzlich keine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen ist!
- …kannst du allerdings entlassen werden, wenn du dafür einen triftigen Grund setzt. Beispielsweise, wenn du unbegründet abwesend bist, deine Arbeit verweigerst oder einen Diebstahl begehst.
- …kann die Befristung natürlich auch einvernehmlich im beidseitigen Interesse beendet werden.
Bevor deine Befristung zu Ende geht…
- …muss es dir dein Arbeitgeber im Vorhinein rechtzeitig mitteilen, dass er dich nicht weiterbeschäftigen will! Einige Kollektivverträge verlangen ausdrücklich Vorinformationen dieser Art, ansonsten besteht dein Beschäftigungsverhältnis über die Vertragsdauer hinaus weiter und es wird automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt!
- …muss dein Arbeitgeber alternativ zumindest durch organisatorische Maßnahmen deine Weiterbeschäftigung nach Fristablauf verhindern! Auch, wenn du nach Fristablauf weiter arbeitest, wird dein Vertrag automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt!


„Es ist bedrohlich, nicht zu wissen, wie es nach der Befristung weitergeht. Mein Privatleben leidet unter der Unsicherheit. Ich bin nicht kreditwürdig und komme für viele Vermieter nicht als Mieterin in Frage.“
Wichtige Ausnahmen bei befristeten Dienstverträgen:
- Obwohl eine Befristung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch dich oder deinen Arbeitgeber vor dem arbeitsvertraglich festgelegten Ende durch Zeitablauf grundsätzlich ausschließt, ist eine Kündigung nach einer vorab schriftlich festgehaltenen Kündigungsvereinbarung möglich!
- Eine „Höchstbefristung„, durch die eine Kündigung zu einem früheren Termin zulässig ist, ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde!
- Die „Höchstbefristung“ setzt jedenfalls eine längere Befristung voraus, sodass es zu keinem Missverhältnis zwischen der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses und der Kündigungsmöglichkeit kommen kann.
Beispiele für eine „Höchstbefristung“:
- Bei einer auf 9 Monate befristeten Saisonbeschäftigung als KellnerIn in der Gastronomie kann beispielsweise zusätzliche eine Kündigungsmöglichkeit wirksam vereinbart werden.
- Bei einem auf 9 Wochen befristeten Ferialarbeitsverhältnis als AngestellteR kann die zusätzliche Kündigungsmöglichkeit beispielsweise nicht wirksam vereinbart werden!
Antworten auf die wichtigsten Fragen
- Grundsätzlich kommen alle DienstnehmerInnen für Kurzarbeit, egal ob Teilzeit, befristet oder als Leiharbeitskraft beschäftigt in Frage.
- Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind förderbar, wenn sie ASVG-versichert sind.
- Lehrlinge sind förderbar.
- Freie DienstnehmerInnen sind förderbar, wenn eine monatliche Normalarbeitszeit dargestellt werden kann.
Nur geringfügig Beschäftigte, Beamte, Ein-Personen-UnternehmerInnen und Gesellschafter-Geschäftsführer sind nicht von den Kurzarbeitsregelungen umfasst.
Durch die Kurzarbeit kann deine Arbeitszeit auf bis zu null Stunden verringert werden und trotzdem bekommst du dafür 80 bis 90 Prozent deines ganzen Gehalts weiterbezahlt.
Hier findest du die wichtigsten Informationen zur Kurzarbeit!
Wenn durch deine Arbeit keine überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit für eine Ansteckung entsteht, weil du beispielsweise keinen Kontakt mit KundInnen/ KlientInnen oder PatientInnen hast, ist dein Arbeitgeber noch dazu berechtigt, dir das Tragen von Schutzmaske zu untersagen.
Das kann hängt aber noch von der jeweiligen Gefahrenlage und Branche ab und muss daher im Einzelfall beurteilt werden. Zudem hat die Regierung breite Maskenpflicht in der Öffentlichkeit und in Betrieben Aussicht gestellt.
Dein Arbeitgeber muss zweckmäßige Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Ansteckung der Beschäftigten bestmöglich verhindern. Neben einer leicht zugänglichen Möglichkeit zur Desinfektion zählen hierzu Hygieneempfehlungen für die Beschäftigten und eine allfällige Gefahren mitbedenkende Planung von Dienstreisen.
Die Verpflichtung, Schutzmasken bereitzustellen, trifft den Arbeitgeber nur in Sonderfällen, beispielsweise bei der Arbeit in Krankenhäusern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete.
Erzähl uns von dir!
Wir interessieren uns für dich und wollen wissen, wie es dir geht! Hier kannst du uns von deinen Arbeitserfahrungen berichten und uns mitteilen, was du von uns brauchst oder dir wünscht.
Natürlich sind alle deine Informationen bei uns sicher und werden streng vertraulich behandelt. Wenn du uns deine E-MailAdresse hinterlässt, melden wir uns auch gerne bei dir, um dich zu unterstützen.
Deine Antworten auf unsere Fragen helfen uns außerdem dabei, unsere Arbeit besser zu machen und genau nach den Bedürfnissen der Beschäftigten auszurichten. Danke, dass du dir Zeit dafür nimmst!
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Mach was!
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Befristete Verträge gehören zu den atypischen Arbeitsformen mit dem höchsten Wachstum. Über 230.000 Beschäftigte haben inzwischen einen befristeten Dienstvertrag, darunter geben rund 35.000 von ihnen an keine dauerhafte Anstellung gefunden zu haben, bei rund 48.000 handelt es sich dabei um eine Befristung „zur Probe“ mit Aussicht auf eine unbefristete Stelle. Daher fordern wir:
- Dass befristete Dienstverträge nur mit einer sachlichen Rechtfertigung, bei der die Dauer der Befristung dem Tätigkeitsniveau der Stelle entsprechen muss möglich sein soll! Je unqualifizierter die Stelle, desto kürzer soll die Dauer der Befristungsmöglichkeit sein.
Bitte fülle alle Pflichtfelder aus!