

„Was passiert aber, wenn man krank wird? Keine Leistung, kein Verdienst.“
- Wenn ich einen Werkvertrag unterschreibe, verpflichte ich mich…
- Der Unterschied von einem Werkvertrag zu einem normalen Dienstvertrag ist…
- Der Unterschied zwischen „Neuen Selbstständigen“ und „Ein-Personen-Unternehmen“ ist…
- Mach was!
- Ein-Personen-Unternehmen und Neue Selbstständige müssen sich über die SVS selbst versichern. Sie erhalten erst ab einer Krankenstandsdauer von mindestens 43 Tagen, ab dem 4.Tag der Erkrankung rückwirkend Krankengeld in der Höhe von rund 30€ pro Tag. Wir fordern für sie:
Für selbstständige KunstvermittlerInnen wie Manuel haben die Arbeitszeiten oft stark variiert, mal gab es mehr, mal weniger zu tun. Diese Abwechslung hatte auch Vorteile, weil man zwischendurch auch immer wieder freie Zeiten hatte. Nachteilig war daran allerdings, dass man pro Führung entlohnt wurde, aber die Vorbereitungszeiten dafür meist unentlohnt blieben. Ein Werkvertrag war für ihn das schlimmste Modell – er bedeutete eine schlechte Entlohnung und keine Absicherung im Fall von Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Und das, obwohl KunstvermittlerInnen ja nicht unabhängig von den Öffnungszeiten und den Ausstellungsterminen an ihrem Arbeitsplatz arbeiten können.
Früher gab es für Manuel und seine KollegInnen gar keine Anstellungen, ihr großes Ziel war es daher, Verbesserungen für sich zu bewirken, sie wollten eine selbstbestimmte echte Wahlmöglichkeit zwischen Selbstständigkeit und Anstellung. Lies hier mehr dazu, denn auch du solltest die Wahl haben!
Selbstständig sein darf nicht bedeuten, dass man selbst ständig arbeiten und befürchten muss, im Fall einer Erkrankung vor dem Nichts zu stehen! Wir zeigen dir, worauf du achten musst, damit du abgesichert bist!
Die rechtliche Beurteilung darüber ob ein Arbeitsverhältnis als Selbstständig oder Unselbstständig zu bewerten ist, ist sehr komplex und von vielen individuellen Details abhängig, wir wollen dir hier dabei helfen besser einschätzen zu können, auf was du dich einlässt. Jedenfalls ist es jedoch dringend ratsam sich persönlich beraten zu lassen!
Vereinfacht gesagt, bedeutet selbstständig sein den eigenen Arbeitsalltag nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Man ist niemandem Rechenschaft schuldig und kann arbeiten, wann, wo und wie man will. Wer als Selbstständiger den vereinbarten Arbeitsauftrag nicht selbst erledigen will oder kann, kann ihn sogar an Dritte weitergeben. Vorsicht ist dabei allerdings geboten, weil Selbstständige für das „Werk“, also das verkaufte Produkt oder die Dienstleistung haften. Das bedeutet, es besteht die Verpflichtung, dass alles ordnungsgemäß und pünktlich erledigt wird, ansonsten drohen Schadenersatzansprüche.
Wenn ich einen Werkvertrag unterschreibe, verpflichte ich mich…
- zu einem „Zielschuldverhältnis„, du schuldest also ein Ergebnis, wie du zu dem Ergebnis kommst, ist deine eigene Angelegenheit.
- zur Herstellung eines „Werkes“, also eines Produktes oder einer Dienstleistung gegen ein Honorar und haftest dafür.


„Früher hat es in der Kunstvermittlung gar keine Anstellungen gegeben. Da hat man dann 10-15 Stunden pro Woche mit Werkverträgen an der Institution gearbeitet oder ist jeden Tag an- und wieder abgemeldet worden.“
Der Unterschied von einem Werkvertrag zu einem normalen Dienstvertrag ist…
- dass du als SelbstständigeR deine eigenen Betriebsmittel verwenden musst.
- dass du die Leistung nicht persönlich erbringen musst, das heisst du kannst dich durch Dritte deiner Wahl vertreten lassen.
- dass du das Erfolgsrisiko trägst und auch dafür haftest.
- dass du keinerlei Weisungsgebundenheit unterliegst.
Der Unterschied zwischen „Neuen Selbstständigen“ und „Ein-Personen-Unternehmen“ ist…
- wer ein freies Gewerbe ausübt und keine Gewerbeberechtigung besitzt, ist einE NeueR SelbstständigeR.
- wer ein geschütztes Gewerbe ausübt, für das eine Gewerbeberechtigung vorgeschrieben ist, ist ein Ein-Personen-Unternehmen (EPU).
- Da Neue Selbstständige ohne Gewerbeberechtigung arbeiten, sind sie auch keine Mitglieder der Wirtschaftskammer. Sie haben keine gesetzliche Interessenvertretung.
- EPU sind durch ihre Gewerbeberechtigung auch automatisch Mitglieder der Wirtschaftskammer.
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Ja als SelbstständigeR oder Freie DienstnehmerIn bist du an keine Bekleidungsvorschriften gebunden und kannst grundsätzlich tragen was du möchtest.
Zudem hat die Regierung breite Maskenpflicht in der Öffentlichkeit und in Betrieben Aussicht gestellt.
Wenn du als SelbstständigeR „abgesondert“ wirst (so nennt es das Gesetz, wenn man in Quarantäne geschickt wird), entweder, weil du selbst erkrankt bist oder weil ein Verdachtsfall oder dergleichen besteht, oder du deinen Beruf nicht ausüben kannst, dann steht gemäß § 32 Epidemiegesetz auch „selbstständig erwerbstätigen Personen und Unternehmungen“ eine „Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“ zu.
Dafür wird es wohl eine Betrachtung brauchen, wieviel Einkommen du in den vergangenen Monaten durchschnittlich erzielt hast, und in dieser Höhe gibt es dann wohl ebenfalls einen Ersatzanspruch gegen die Republik. Dazu wirst du wohl deinen Verdienst im Vergleichszeitraum des Vorjahres vorlegen müssen.
Wichtig! Deinem Anspruch musst du innerhalb von sechs Wochen nach Aufhebung der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich geltend zu machen (§ 33 Epidemiegesetz), andernfalls erlischt er! In Wien ist die MA 40 zuständig.
Noch wurde erst die „Phase 1“ des Härtefall-Fonds für Selbstständige in Kraft gesetzt, dessen Bezugskriterien sehr streng sind viele Selbstständige ausschließen. Die „Phase 2“ des Härtefall-Fonds, in der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert werden soll, soll nach Ostern starten!
Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind bisher neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb keine weiteren Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 Euro monatlich zulässig.
Erzähl uns von dir!
Wir interessieren uns für dich und wollen wissen, wie es dir geht! Hier kannst du uns von deinen Arbeitserfahrungen berichten und uns mitteilen, was du von uns brauchst oder dir wünscht.
Natürlich sind alle deine Informationen bei uns sicher und werden streng vertraulich behandelt. Wenn du uns deine E-Mail-Adresse hinterlässt, melden wir uns auch gerne bei dir, um dich zu unterstützen.
Deine Antworten auf unsere Fragen helfen uns außerdem dabei, unsere Arbeit besser zu machen und genau nach den Bedürfnissen der Beschäftigten auszurichten. Danke, dass du dir Zeit dafür nimmst!
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Ein-Personen-Unternehmen und Neue Selbstständige müssen sich über die SVS selbst versichern. Sie erhalten erst ab einer Krankenstandsdauer von mindestens 43 Tagen, ab dem 4.Tag der Erkrankung rückwirkend Krankengeld in der Höhe von rund 30€ pro Tag. Wir fordern für sie:
- Krankengeld schon ab dem 1. Krankheitstag!