

„Obwohl ich schon seit 7 Jahren im gleichen Unternehmen arbeite, gehöre ich trotzdem nicht dazu.“
- Wenn du als Zeitarbeitskraft von einer Personalleasingfirma an eine andere Firma überlassen wirst,…
- Für dich als Zeitarbeitskraft gilt, während du überlassen wirst,…
- Mach was!
- Im Dezember 2019 gab es in Österreich erstmals knapp über 90.000 Zeitarbeitskräfte. Ihre Anzahl hat sich innerhalb der letzten 30 Jahre mehr als verzehnfacht, Tendenz weiter steigend. Wir fordern daher:
Zeitarbeit gehört zu den aktuell am stärksten wachsenden atypischen Beschäftigungsformen. Zeitarbeitskräfte werden von Personalleasing-Agenturen an die Betriebe, bei denen sie tatsächlich arbeiten, über Tage oder auch Jahre vermietet. Werden sie nicht mehr gebraucht, werden sie einfach an einen anderen Betrieb weitervermietet.
Manche Unternehmen wie Amazon nützen diesen Umstand schamlos aus, um Beschäftigte unter Druck zu setzen. So sind von mehr als 150 Beschäftigten bei Amazon in Großebersdorf nur 16 direkt bei Amazon beschäftigt, alle anderen 134 Beschäftigten sind Zeitarbeitskräfte. Lies hier mehr dazu, welche Rechte du als Zeitarbeitskraft hast und was wir für dich tun, damit du gut gewappnet bist!
Nur weil Zeitarbeitskräfte ausgeliehen werden, dürfen sie nicht ausgebeutet werden! Wir zeigen dir, was dir zusteht, damit deine Rechte gewahrt bleiben!
Zeitarbeit wird in Österreich durch das „Arbeitskräfteüberlassungsgesetz“ reglementiert. Das ist gut, denn im Gegensatz zu anderen Ländern dürfen Zeitarbeitskräfte bei uns gegenüber ihren fix angestellten KollegInnen nicht benachteiligt werden. Wenn Zeitarbeitskräfte gerade nicht überlassen werden, also sogenannte „Stehzeiten“ haben, dann gilt für sie der Kollektivvertrag „Allgemeines Gewerbe„. Für ArbeiterInnen gilt der Kollektivvertrag für “Arbeitskräfteüberlasser”. Nach diesem richten sich ihr Gehalt, ihre Arbeitszeit und alle weiteren Ansprüche.
Während sie jedoch gerade überlassen werden, also von einer Firma „gemietet“ werden, muss für sie das gleiche gelten, wie für die fix angestellten KollegInnen. Was bedeutet das konkret?
Wenn du als Zeitarbeitskraft von einer Personalleasingfirma an eine andere Firma überlassen wirst,…
- dann gilt während der Überlassung der jeweilig gültige Kollektivvertrag des Betriebes, in dem gearbeitet wird.
Das Mindestgrundgehalt im Betrieb, in dem gearbeitet wird, darf allerdings nicht niedriger sein als nach dem Grundgehalt des Kollektivvertrages „Allgemeines Gewerbe“! - dann ergibt sich auch die Höhe des Mindestgehalts aus der Einstufung und der Verwendungsgruppe im jeweiligen Kollektivvertrag des Betriebes, in dem gearbeitet wird. Mindestgehaltserhöhungen und Einmalzahlungen, die durch die jährlichen Kollekitvvertragsverhandlungen erzielt werden, gelten auch für Zeitarbeitskräfte.


„Das Damoklesschschwert des Austauschbaren schwebt immer bedrohlich über einem.“
Für dich als Zeitarbeitskraft gilt, während du überlassen wirst,…
- eine Besserstellung durch den Kollektivvertrag des Betriebes, in dem gearbeitet wird (z.B. 38,5 Stunden statt 40 Stunden gesetzliche Normalarbeitszeit). Auch Gleitzeitmodelle, die sich im Kollektivvertrag finden, gelten für dich.
- die wöchentliche Normalarbeitszeit im Betrieb. Wenn in deinem Arbeitsvertrag mit der Personalleasingfirma jedoch eine kürzere Arbeitszeit vereinbart wurde (z.B. 38,5 Stunden/Woche), dann gilt die kürzere Arbeitszeit für dich!
- auch ein arbeitsfreier Tag unter Entgeltfortzahlung, wenn er im Kollektivvertrag geregelt ist.
Antworten auf die wichtigsten Fragen
- Grundsätzlich kommen alle DienstnehmerInnen für Kurzarbeit, egal ob Teilzeit, befristet oder als Leiharbeitskraft beschäftigt in Frage.
- Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind förderbar, wenn sie ASVG-versichert sind.
- Lehrlinge sind förderbar.
- Freie DienstnehmerInnen sind förderbar, wenn eine monatliche Normalarbeitszeit dargestellt werden kann.
Nur geringfügig Beschäftigte, Beamte, Ein-Personen-UnternehmerInnen und Gesellschafter-Geschäftsführer sind nicht von den Kurzarbeitsregelungen umfasst.
Durch die Kurzarbeit kann deine Arbeitszeit auf bis zu null Stunden verringert werden und trotzdem bekommst du dafür 80 bis 90 Prozent deines ganzen Gehalts weiterbezahlt.
Hier findest du die wichtigsten Informationen zur Kurzarbeit!
Wenn durch deine Arbeit keine überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit für eine Ansteckung entsteht, weil du beispielsweise keinen Kontakt mit KundInnen/ KlientInnen oder PatientInnen hast, ist dein Arbeitgeber noch dazu berechtigt, dir das Tragen von Schutzmaske zu untersagen.
Das kann hängt aber noch von der jeweiligen Gefahrenlage und Branche ab und muss daher im Einzelfall beurteilt werden. Zudem hat die Regierung breite Maskenpflicht in der Öffentlichkeit und in Betrieben Aussicht gestellt.
Dein Arbeitgeber muss zweckmäßige Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Ansteckung der Beschäftigten bestmöglich verhindern. Neben einer leicht zugänglichen Möglichkeit zur Desinfektion zählen hierzu Hygieneempfehlungen für die Beschäftigten und eine allfällige Gefahren mitbedenkende Planung von Dienstreisen.
Die Verpflichtung, Schutzmasken bereitzustellen, trifft den Arbeitgeber nur in Sonderfällen, beispielsweise bei der Arbeit in Krankenhäusern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete.
Erzähl uns von dir!
Wir interessieren uns für dich und wollen wissen, wie es dir geht! Hier kannst du uns von deinen Arbeitserfahrungen berichten und uns mitteilen, was du von uns brauchst oder dir wünscht.
Natürlich sind alle deine Informationen bei uns sicher und werden streng vertraulich behandelt. Wenn du uns deine E-Mail-Adresse hinterlässt, melden wir uns auch gerne bei dir, um dich zu unterstützen.
Deine Antworten auf unsere Fragen helfen uns außerdem dabei, unsere Arbeit besser zu machen und genau nach den Bedürfnissen der Beschäftigten auszurichten. Danke, dass du dir Zeit dafür nimmst!
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Im Dezember 2019 gab es in Österreich erstmals knapp über 90.000 Zeitarbeitskräfte. Ihre Anzahl hat sich innerhalb der letzten 30 Jahre mehr als verzehnfacht, Tendenz weiter steigend. Wir fordern daher:
- Dass auch Zeitarbeitskräfte sämtliche Vorteile der Festangestellten bekommen müssen! Das gilt auch Prämien & Gratifikationen.
- Eine Jährliche Gehaltserhöhung inklusive IST-Gehaltserhöhungen laut Kollektivvertrag!
- Eine gesetzliche Obergrenze für den Anteil an überlassenen Arbeitskräften im Unternehmen in einem ersten Schritt auf maximal 50% & in weiterer Folge auf 10% der gesamten Belegschaft!
- Dass auf Wunsch von Zeitarbeitskräften nach einer 12-monatigen Überlassungsdauer eine Übernahme in den Beschäftiger-Betrieb erfolgen soll!
Bitte fülle alle Pflichtfelder aus!