

„Auch ich will vor Arbeitslosigkeit geschützt sein und später mal eine ordentliche Pension bekommen, von der ich leben kann.“
- Auch, wenn du geringfügig arbeitest, hast du Anspruch auf…
- Auch, wenn du geringfügig arbeitest, gilt für dich…
- Als geringfügig BeschäftigteR musst du bei deiner Arbeitszeit darauf achten…
- Als geringfügig BeschäftigteR musst du bei deiner Sozialversicherung darauf achten…
- Mach was!
Arian arbeitet neben seinem Studium geringfügig in einem Büro. Als Sekretär geht er den KollegInnen dort zweimal pro Woche jeweils einen halben Tag zur Hand. Weil er als Student noch bei seinen Eltern mitversichert ist und er Studienbeihilfe bezieht, geht sich das für ihn gut aus. Im letzten Jahr erfuhr er nach einem sechsmonatigen Praktikum allerdings eine böse Überraschung: Weil sein Jahreseinkommen durch das Praktikum die jährliche Geringfüfigkeitsgrenze überschritt, musste er für ein halbes Jahr Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlen. Danach waren Dreiviertel seiner Jahresersparnisse dahin.
Er hat jetzt zwar nach seinem Studienabschluss zumindest Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Jobsuche, aber bitter war es für ihn trotzdem. Hätte er gewusst, dass er und nicht das Unternehmen, bei dem er sein Praktikum absolviert, die Versicherungsbeiträge nachzahlen muss, hätte er sich darauf nicht eingelassen. Lies hier mehr dazu, worauf du bei einem geringfügigen Arbeitsverhältnis achten musst, damit dir so etwas nicht passieren kann!
Dass du geringfügig arbeitest, heisst nicht, dass der Wert deiner Arbeit geringfügig ist! Wir zeigen dir, was dir zusteht und was du wissen musst!
Geringfügig beschäftigt bist du, sobald du regelmäßig in einem geringen Ausmaß, beispielsweise für einen Monat oder für unbestimmte Zeit arbeitest. Du darfst dabei aber nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 Euro im Kalendermonat verdienen. Sobald deine Bezahlung höher ist, musst du von deinem Arbeitgeber vollversichert werden. Sonderzahlungen wie dein Urlaubs- und Weihnachtsgeld, auf die du natürlich so wie alle anderen Beschäftigten auch Anspruch hast, werden nicht in die Geringfügigkeitsgrenze miteinberechnet.
Auch, wenn du geringfügig arbeitest, hast du Anspruch auf…
- …bezahlten Urlaub
- …Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- …Pflegefreistellung
- …eine Abfertigung
- …Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Auch, wenn du geringfügig arbeitest, gilt für dich…
- …der Kollektivvertrag, dem der Betrieb, in dem du arbeitest, unterliegt.
- …bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von zumindest 6 Wochen.
- …dass der Arbeitgeber eine Kündigungsentschädigung bezahlen muss, wenn er sich nicht an die Kündigungsfrist hält. Die Höhe der Entschädigung muss dem entsprechen, was du innerhalb der Kündigungsfrist verdient hättest.
- …bei einer von dir gewollten Kündigung eine Kündigungsfrist von mindestens ein Monat. Wenn du diese Frist nicht einhältst, verlierst du unter anderem deinen Anspruch auf die Auszahlung deiner offenen Urlaubansprüche.
- …ein Feiertagsentgelt in Höhe der Bezahlung, die du erhalten hättest, wenn du an diesem Tag gearbeitet hättest.


„Nur, weil ich kürzer arbeite als meine Kollegen, heißt das doch noch lange nicht, dass ich deswegen keine Krankenversicherung brauche!“
Als geringfügig BeschäftigteR musst du bei deiner Arbeitszeit darauf achten…
- …dass das Ausmaß und die Lage deiner Arbeitszeit im Vorfeld mit deinem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden muss.
- …dass die Arbeitszeit später nicht mehr einseitig abgeändert werden kann.
- …dass eine spätere beidseitig gewollte Änderung der Arbeitszeit auch schriftlich festgehalten werden muss.
Als geringfügig BeschäftigteR musst du bei deiner Sozialversicherung darauf achten…
- …dass du von deinem Arbeitgeber nicht kranken-, arbeitslosen- und pensionsversichert werden musst!
- dass du jedenfalls unfallversichert werden musst!
- …dass du, sobald du mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 Euro im Kalendermonat verdienst, verpflichtend voll sozialversichert werden musst!
- …dass für die Berechnung der Höhe deiner Sozialversicherungsabgaben Einkommen aus mehreren Jobs zusammengerechnet werden!
- …dass du beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch die Zusammenrechnung von mehreren Jobs nicht nur vollversichert bist, sondern auch die Sozialversicherungsbeiträge dafür selbst nachzahlen musst! Wie das genau abläuft, kannst du hier nachlesen.
- …dass du nie gegen Arbeitslosigkeit versichert bist, auch nicht bei einer freiwilligen Selbstversicherung oder Mitversicherung bei Angehörigen!
- …dass du dich selbst kranken- und pensionsversichern kannst. Mehr dazu kannst du hier nachlesen.
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Wenn durch deine Arbeit keine überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit für eine Ansteckung entsteht, weil du beispielsweise keinen Kontakt mit KundInnen/ KlientInnen oder PatientInnen hast, ist dein Arbeitgeber noch dazu berechtigt, dir das Tragen von Schutzmaske zu untersagen.
Das kann hängt aber noch von der jeweiligen Gefahrenlage und Branche ab und muss daher im Einzelfall beurteilt werden. Zudem hat die Regierung breite Maskenpflicht in der Öffentlichkeit und in Betrieben Aussicht gestellt.
Dein Arbeitgeber muss zweckmäßige Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Ansteckung der Beschäftigten bestmöglich verhindern. Neben einer leicht zugänglichen Möglichkeit zur Desinfektion zählen hierzu Hygieneempfehlungen für die Beschäftigten und eine allfällige Gefahren mitbedenkende Planung von Dienstreisen.
Die Verpflichtung, Schutzmasken bereitzustellen, trifft den Arbeitgeber nur in Sonderfällen, beispielsweise bei der Arbeit in Krankenhäusern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete.
Ja, dein Arbeitgeber muss dein Entgelt weiterzahlen. Die Firma bekommt diese Kosten dann entsprechend ersetzt. Die Bundesregierung hat inzwischen bestätigt, dass eine Entgeltfortzahlung abgesichert ist.
Dein Arbeitgeber kann mit einem Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die Quarantäne verhängt wurde, das von ihm geleistete Entgelt sowie den darauf entfallenden Dienstgeberanteil für die Sozialversicherung vom Bund zurückfordern. Der Antrag muss binnen 6 Wochen ab dem Tag der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einlangen. In Wien ist die MA 40 zuständig.
Erzähl uns von dir!
Wir interessieren uns für dich und wollen wissen, wie es dir geht! Hier kannst du uns von deinen Arbeitserfahrungen berichten und uns mitteilen, was du von uns brauchst oder dir wünscht.
Natürlich sind alle deine Informationen bei uns sicher und werden streng vertraulich behandelt. Wenn du uns deine E-Mail-Adresse hinterlässt, melden wir uns auch gerne bei dir, um dich zu unterstützen.
Deine Antworten auf unsere Fragen helfen uns außerdem dabei, unsere Arbeit besser zu machen und genau nach den Bedürfnissen der Beschäftigten auszurichten. Danke, dass du dir Zeit dafür nimmst!
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