Antworten auf die wichtigsten Fragen

Wenn durch deine Arbeit keine überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit für eine Ansteckung entsteht, weil du beispielsweise keinen Kontakt mit KundInnen/ KlientInnen oder PatientInnen hast, ist dein Arbeitgeber noch dazu berechtigt, dir das Tragen von Schutzmaske zu untersagen.

Das kann hängt aber noch von der jeweiligen Gefahrenlage und Branche ab und muss daher im Einzelfall beurteilt werden. Zudem hat die Regierung breite Maskenpflicht in der Öffentlichkeit und in Betrieben Aussicht gestellt.

Dein Arbeitgeber muss zweckmäßige Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Ansteckung der Beschäftigten bestmöglich verhindern. Neben einer leicht zugänglichen Möglichkeit zur Desinfektion zählen hierzu Hygieneempfehlungen für die Beschäftigten und eine allfällige Gefahren mitbedenkende Planung von Dienstreisen.

Die Verpflichtung, Schutzmasken bereitzustellen, trifft den Arbeitgeber nur in Sonderfällen, beispielsweise bei der Arbeit in Krankenhäusern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete.

Ja, dein Arbeitgeber muss dein Entgelt weiterzahlen. Die Firma bekommt diese Kosten dann entsprechend ersetzt. Die Bundesregierung hat inzwischen bestätigt, dass eine Entgeltfortzahlung abgesichert ist.

Dein Arbeitgeber kann mit einem Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die Quarantäne verhängt wurde, das von ihm geleistete Entgelt sowie den darauf entfallenden Dienstgeberanteil für die Sozialversicherung vom Bund zurückfordern. Der Antrag muss binnen 6 Wochen ab dem Tag der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einlangen. In Wien ist die MA 40 zuständig.