„Obwohl ich schon seit 7 Jahren im gleichen Unternehmen arbeite, gehöre ich trotzdem nicht dazu.“
- Wenn du als Zeitarbeitskraft von einer Personalleasingfirma an eine andere Firma überlassen wirst,…
- Für dich als Zeitarbeitskraft gilt, während du überlassen wirst,…
- Mach was!
- Im Dezember 2019 gab es in Österreich erstmals knapp über 90.000 Zeitarbeitskräfte. Ihre Anzahl hat sich innerhalb der letzten 30 Jahre mehr als verzehnfacht, Tendenz weiter steigend. Wir fordern daher:
Zeitarbeit gehört zu den aktuell am stärksten wachsenden atypischen Beschäftigungsformen. Zeitarbeitskräfte werden von Personalleasing-Agenturen (den sog. „Überlassern“) an die Betriebe, bei denen sie tatsächlich arbeiten (die sog. „Beschäftiger“), über Tage oder auch Jahre vermietet (also „überlassen“). Werden sie nicht mehr gebraucht, werden sie einfach an einen anderen Betrieb weitervermietet.
Nur weil Zeitarbeitskräfte ausgeliehen werden, dürfen sie nicht ausgebeutet werden! Wir zeigen dir, was dir zusteht, damit deine Rechte gewahrt bleiben!
Zeitarbeit wird in Österreich durch das „Arbeitskräfteüberlassungsgesetz“ reguliert. Das ist gut, denn im Gegensatz zu anderen Ländern dürfen Zeitarbeitskräfte bei uns gegenüber ihren fix angestellten KollegInnen nicht benachteiligt werden. Wenn Zeitarbeitskräfte gerade nicht überlassen werden, also sogenannte „Stehzeiten“ haben, dann gilt für sie der Kollektivvertrag „Allgemeines Gewerbe„. Für ArbeiterInnen gilt der Kollektivvertrag für “Arbeitskräfteüberlasser”. Nach diesem richten sich ihr Gehalt, ihre Arbeitszeit und alle weiteren Ansprüche während der Stehzeit.
Während sie jedoch gerade überlassen werden, also von einer Firma „gemietet“ werden, muss für sie das gleiche gelten, wie für die fix angestellten KollegInnen. Was bedeutet das konkret?
Wenn du als Zeitarbeitskraft von einer Personalleasingfirma an eine andere Firma überlassen wirst,…
- dann gilt während der Überlassung der jeweilig gültige Kollektivvertrag des Betriebes, in dem gearbeitet wird.
Das Mindestgrundgehalt im Betrieb, in dem gearbeitet wird, darf allerdings nicht niedriger sein als nach dem Grundgehalt des Kollektivvertrages „Allgemeines Gewerbe“! - dann ergibt sich auch die Höhe des Mindestgehalts aus der Einstufung und der Verwendungsgruppe im jeweiligen Kollektivvertrag des Betriebes, in dem gearbeitet wird. Mindestgehaltserhöhungen und Einmalzahlungen, die durch die jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen erzielt werden, gelten auch für Zeitarbeitskräfte.
„Das Damoklesschschwert des Austauschbaren schwebt immer bedrohlich über einem.“
Für dich als Zeitarbeitskraft gilt, während du überlassen wirst,…
- eine Besserstellung durch den Kollektivvertrag des Betriebes, in dem gearbeitet wird (z.B. 38,5 Stunden statt 40 Stunden gesetzliche Normalarbeitszeit). Auch Gleitzeitmodelle, die sich im Kollektivvertrag finden, gelten für dich.
- die wöchentliche Normalarbeitszeit im Betrieb. Wenn in deinem Arbeitsvertrag mit der Personalleasingfirma jedoch eine kürzere Arbeitszeit vereinbart wurde (z.B. 38,5 Stunden/Woche), dann gilt die kürzere Arbeitszeit für dich!
- auch ein arbeitsfreier Tag unter Entgeltfortzahlung, wenn er im Kollektivvertrag geregelt ist.
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Wir interessieren uns für dich und wollen wissen, wie es dir geht! Hier kannst du uns von deinen Arbeitserfahrungen berichten und uns mitteilen, was du von uns brauchst oder dir wünscht.
Natürlich sind alle deine Informationen bei uns sicher und werden streng vertraulich behandelt. Wenn du uns deine E-Mail-Adresse hinterlässt, melden wir uns auch gerne bei dir, um dich zu unterstützen.
Deine Antworten auf unsere Fragen helfen uns außerdem dabei, unsere Arbeit besser zu machen und genau nach den Bedürfnissen der Beschäftigten auszurichten. Danke, dass du dir Zeit dafür nimmst!
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Mach was!
Die Anzahl an Zeitarbeitskräften hat sich innerhalb der letzten 30 Jahre mehr als verzehnfacht, Tendenz weiter steigend. Wir fordern daher:
- Dass auch Zeitarbeitskräfte sämtliche Vorteile der Festangestellten bekommen müssen! Das gilt auch Prämien & Gratifikationen.
- Eine Jährliche Gehaltserhöhung inklusive IST-Gehaltserhöhungen laut Kollektivvertrag!
- Eine gesetzliche Obergrenze für den Anteil an überlassenen Arbeitskräften im Unternehmen in einem ersten Schritt auf maximal 50% & in weiterer Folge auf 10% der gesamten Belegschaft!
- Dass auf Wunsch von Zeitarbeitskräften nach einer 12-monatigen Überlassungsdauer eine Übernahme in den Beschäftiger-Betrieb erfolgen soll!