„Auch ich will vor Arbeitslosigkeit geschützt sein und später mal eine ordentliche Pension bekommen, von der ich leben kann.“
- Auch, wenn du geringfügig arbeitest, hast du Anspruch auf…
- Auch, wenn du geringfügig arbeitest, gilt für dich…
- Als geringfügig BeschäftigteR musst du bei deiner Arbeitszeit darauf achten…
- Als geringfügig BeschäftigteR musst du bei deiner Sozialversicherung darauf achten…
- Mach was!
Arian arbeitet neben seinem Studium geringfügig in einem Büro. Als Sekretär geht er den KollegInnen dort zweimal pro Woche jeweils einen halben Tag zur Hand. Weil er als Student noch bei seinen Eltern mitversichert ist und er Studienbeihilfe bezieht, geht sich das für ihn gut aus. Im letzten Jahr erfuhr er nach einem sechsmonatigen Praktikum allerdings eine böse Überraschung: Weil sein Jahreseinkommen durch das Praktikum die jährliche Geringfügigkeitsgrenze überschritt, musste er für ein halbes Jahr Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlen. Danach waren drei Viertel seiner Jahresersparnisse dahin.
Er hat jetzt zwar nach seinem Studienabschluss zumindest Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Jobsuche, aber bitter war es für ihn trotzdem. Hätte er gewusst, dass er und nicht das Unternehmen, bei dem er sein Praktikum absolviert, die Versicherungsbeiträge nachzahlen muss, hätte er sich darauf nicht eingelassen. Lies hier mehr dazu, worauf du bei einem geringfügigen Arbeitsverhältnis achten musst, damit dir so etwas nicht passieren kann!
Dass du geringfügig arbeitest, heißt nicht, dass der Wert deiner Arbeit geringfügig ist! Wir zeigen dir, was dir zusteht und was du wissen musst!
Geringfügig beschäftigt bist du, sobald du regelmäßig in einem geringen Ausmaß, beispielsweise für einen Monat oder für unbestimmte Zeit arbeitest. Du darfst dabei aber nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 € im Kalendermonat verdienen. Sobald deine Bezahlung höher ist, musst du von deinem Arbeitgeber vollversichert werden. Sonderzahlungen wie dein Urlaubs- und Weihnachtsgeld, auf die du natürlich so wie alle anderen Beschäftigten auch Anspruch hast, werden nicht in die Geringfügigkeitsgrenze mit einberechnet.
Auch, wenn du geringfügig arbeitest, hast du Anspruch auf…
- …bezahlten Urlaub
- …Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- …Pflegefreistellung
- …eine Abfertigung
- …Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Auch, wenn du geringfügig arbeitest, gilt für dich…
- …der Kollektivvertrag, dem der Betrieb, in dem du arbeitest, unterliegt.
- …bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von zumindest 6 Wochen.
- …dass der Arbeitgeber eine Kündigungsentschädigung bezahlen muss, wenn er sich nicht an die Kündigungsfrist hält. Die Höhe der Entschädigung muss dem entsprechen, was du innerhalb der Kündigungsfrist verdient hättest.
- …bei einer von dir gewollten Kündigung eine Kündigungsfrist von mindestens ein Monat. Wenn du diese Frist nicht einhältst, verlierst du unter anderem deinen Anspruch auf die Auszahlung deiner offenen Urlaubansprüche.
- …ein Feiertagsentgelt in Höhe der Bezahlung, die du erhalten hättest, wenn du an diesem Tag gearbeitet hättest.
„Nur, weil ich kürzer arbeite als meine Kollegen, heißt das doch noch lange nicht, dass ich deswegen keine Krankenversicherung brauche!“
Als geringfügig BeschäftigteR musst du bei deiner Arbeitszeit darauf achten…
- …dass das Ausmaß und die Lage deiner Arbeitszeit im Vorfeld mit deinem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden muss.
- …dass die Arbeitszeit später nicht mehr einseitig abgeändert werden kann.
- …dass eine spätere beidseitig gewollte Änderung der Arbeitszeit auch schriftlich festgehalten werden muss.
Als geringfügig BeschäftigteR musst du bei deiner Sozialversicherung darauf achten…
- …dass du von deinem Arbeitgeber nicht kranken-, arbeitslosen- und pensionsversichert werden musst!
- dass du jedenfalls unfallversichert werden musst!
- …dass du, sobald du mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 € im Kalendermonat verdienst, verpflichtend voll sozialversichert werden musst!
- …dass für die Berechnung der Höhe deiner Sozialversicherungsabgaben Einkommen aus mehreren Jobs zusammengerechnet werden!
- …dass du beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch die Zusammenrechnung von mehreren Jobs nicht nur vollversichert bist, sondern auch die Sozialversicherungsbeiträge dafür selbst nachzahlen musst! Wie das genau abläuft, kannst du hier nachlesen.
- …dass du nie gegen Arbeitslosigkeit versichert bist, auch nicht bei einer freiwilligen Selbstversicherung oder Mitversicherung bei Angehörigen!
- …dass du dich selbst kranken- und pensionsversichern kannst. Mehr dazu kannst du hier nachlesen.
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