Wenn du als SelbstständigeR „abgesondert“ wirst (so nennt es das Gesetz, wenn man in Quarantäne geschickt wird), entweder, weil du selbst erkrankt bist oder weil ein Verdachtsfall oder dergleichen besteht, oder du deinen Beruf nicht ausüben kannst, dann steht gemäß § 32 Epidemiegesetz auch „selbstständig erwerbstätigen Personen und Unternehmungen“ eine „Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“ zu.

Dafür wird es wohl eine Betrachtung brauchen, wieviel Einkommen du in den vergangenen Monaten durchschnittlich erzielt hast, und in dieser Höhe gibt es dann wohl ebenfalls einen Ersatzanspruch gegen die Republik. Dazu wirst du wohl deinen Verdienst im Vergleichszeitraum des Vorjahres vorlegen müssen.

Wichtig! Deinem Anspruch musst du innerhalb von sechs Wochen nach Aufhebung der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich geltend zu machen (§ 33 Epidemiegesetz), andernfalls erlischt er! In Wien ist die MA 40 zuständig.