Für dich gilt als geringfügig BeschäftigteR das gleiche kollektivvertragliche Mindestgehalt, wie für deine Vollzeit beschäftigten KollegInnen. Es muss also berechnet werden, wie viele Stunden Arbeitszeit möglich sind, ohne die Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 Euro zu überschreiten. In der Regel sollten das nicht mehr als 8 Stunden pro Woche sein, es können aber natürlich auch weniger oder mehr sein. Wenn du sicher gehen willst, dass du nicht länger als eigentlich vorgesehen arbeiten musst, dann lass dich von uns beraten!