Sobald deine monatliche Bezahlung über der Geringfügigkeitsgrenze von 475,86 Euro liegt, muss dich dein Arbeitgeber bei der Sozialversicherung anmelden und du bist vollversichert. Wenn die Bezahlung für deine Leistung unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt und du keinen anderen Job hast, über den du versichert bist, musst du dich selbst versichern!
Ja, einer der Vorzüge eines Freien Dienstvertrages ist, dass du dir deine Arbeitszeit selbst einteilen kannst. Du kannst also dann arbeiten, wenn es dir selbst am besten passt, egal, ob das abends, morgens oder am Wochenende ist. Du musst dich an keine fixen Arbeitszeiten halten, die dir dein Arbeitgeber vorgibt.
Ja, du kannst deinen Arbeitsort frei wählen, wie du es möchtest. Du kannst von Zuhause aus, im Kaffeehaus oder auch im Ausland arbeiten. Du musst dich an keine Anwesenheitspflicht im Büro oder in der Nähe des Firmensitzes halten.
Ja, wenn deine Bezahlung bei mehr 475,86 Euro pro Monat liegt, dann musst du von deinem Arbeitgeber vollversichert werden.
Ja, du hast ab dem 4. Tag der Erkrankung Anspruch auf Krankengeld von deiner Krankenkasse.
Ja, du bist arbeitslosenversichert, einbezogen in die Abfertigung Neu und in den Insolvenzausgleichfonds.
Ja, du kannst Wochengeld beziehen; es richtet sich nach deinen Einkünften der letzten drei Monate.
Ja, du hast Anspruch auf Bildungskarenz.
Ja, allerdings erst ab einem jährlichen Umsatz von 30.000 €, wenn dein Umsatz darunter liegt, kannst du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Ab einem steuerlichen Gewinn von 11.000 € pro Kalenderjahr beginnt die Steuerpflicht, wegen der du dann auch eine Einkommenssteuererklärung abgeben musst.
Die Einkommenssteuererklärung musst du bis zum 30. April des Folgejahres abgeben, über finanz-online kannst du sie auch erst bis zum 30. Juni des Folgejahres durchführen.
Nein, ein Werkvertrag kann auch nur mündlich vereinbart werden. Es empfiehlt sich allerdings, die wesentlichen Punkte im Vorfeld schriftlich festzulegen.
Bei der „Differenzbeitragsvorschreibung“ achten die Krankenkassen bei der Bildung der Beitragsgrundlage darauf, dass die Höchstbeitragsgrundlage insgesamt nicht überschritten wird. Du kannst damit im Vorhinein verhindern, dass die Höchstbeitragsgrundlage wegen einer Mehrfachversicherung überschritten wird und du zu viel einzahlst.
Du musst dazu die Nachweise (Gehaltszettel) über die Höhe deiner unselbständigen Einkünfte an die SVS schicken.
Wenn du mehrfach versichert (über deine selbstständige und unselbstständige Arbeit) bist, können deine SVS-Beiträge womöglich auch wegfallen. Liegst du beispielsweise mit deinem Einkommen unter der Steuergrenze oder erzielst du einen Verlust aus deiner selbständigen Tätigkeit, dann musst du keine SVS-Beiträge zahlen, wenn deine Beitragsgrundlage für die Krankenkasse bereits die SVS-Mindestbeitragsgrundlage erreicht.
Die Höhe der SVS-Beiträge wird bei Mehrfachversicherten überprüft, sobald die Beitragsgrundlagen aus allen Versicherungen endgültig festgestellt sind. Das kann bis zu 36 Monate dauern. Dabei kann es zur Nachforderung oder Gutschrift von SVS-Beiträgen kommen – du solltest dich deswegen im Vorfeld gut informieren!
Bei selbstständigen und unselbstständigen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit muss ab 730,– Gewinn und ab einem Gesamteinkommen von über 12.000,– (Stand 2019) jährlich eine Steuererklärung abgegeben werden, nach der die Steuerhöhe berechnet wird.
Wenn du selbständiges Einkommen mit einem Gewinn von über 30.000 Euro im Jahr beziehst, dann bist du verpflichtet, die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) einzuheben.
Selbstständig Tätige, die einen steuerlichen Gewinn aus einer Nebentätigkeit beziehen, der zwischen 730 € und 1.460 € liegt, unterliegen einer „Einschleifregelung“. Dabei ist nicht der gesamte Betrag steuerpflichtig, sondern nur der folgendermaßen errechnete Betrag: (Gewinn – 730) * 2.
Du musst deine Einkommenssteuererklärung bis zum 30. April des Folgejahres abgeben. Mit der Nutzung von finanz-online kannst du die Einkommensteuererklärung auch erst bis zum 30. Juni des Folgejahres machen.
Nein, wenn du als ScheinselbstständigeR beschäftigt wurdest, dann muss dein Arbeitgeber deine Sozialversicherungsbeiträge für dich nachzahlen.
Wenn du als ScheinselbstständigeR beschäftigt wurdest, dann fordert die Krankenkasse die fälschlicherweise an die SVS bezahlten Beiträge von der SVS ein. Außerdem muss dein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für dich nachzahlen. Für dich entstehen keine Kosten. Solltest du für die SVS fälschlicherweise zu viel eingezahlt haben, erhältst du dieses Geld zurück.
Wenn du ein Unternehmen führst, für das du eine Gewerbeberechtigung brauchst, weil es ein geschütztes Gewerbe ist und du niemanden in deinem Unternehmen anstellst, dann bist du ein Ein-Personen-Unternehmen (EPU).
Wenn du jährlich mehr als 5.361,72 Euro Gewinn erwirtschaftest. Die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung ist immer dein steuerpflichtiges Einkommen (Einnahmen minus Ausgaben) zuzüglich Hinzurechnungen (gemäß § 25 Abs. 2 GSVG), diese sind vor allem bezahlte Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge.
Die monatlichen Beiträge liegen bei mindestens (Werte 2021):
106,26 € | für die Pensionsversicherung |
32,36 € | für die Krankenversicherung |
10,42 € | für die Unfallversicherung |
7,28 € | für die Selbständigenvorsorge |
Die vorläufigen Beiträge werden auf Basis deines tatsächlich erzielten Einkommens bis zu drei Jahre im Nachhinein endgültig berichtigt. Es kommt daher zu Nachzahlungen oder Guthaben von Beiträgen!
Deine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten sind, z.B. am Tag deiner Gewerbeanmeldung oder Konzessionserteilung, der Tag deines Eintrittes in eine OHG/OEG, der Bestellung zu dem/der KomplementärIn einer KG/KEG oder Bestellung zum/zur geschäftsführenden GmbH-GesellschafterIn.
Nein, du bist nicht arbeitslosenversichert, kannst aber freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einbezahlen. Dabei besteht die Wahl zwischen drei fixen monatlichen Beitragsgrundlagen (ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage). Die Beitragsgrundlage muss bei Eintritt in die Arbeitslosenversicherung gewählt werden und gilt dann für den gesamten Zeitraum der Arbeitslosenversicherung!
Je nach gewählter Beitragsgrundlage sind pro Monat folgende Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu bezahlen (Werte 2021):
Tägliches Arbeitslosengeld | Monatsbeitrag |
25,88 €/25,18 €* | 48,56 € |
41,36 €/ 40,28 €* | 194,25 € |
56,95 €/ 55,47 €* | 291,38 € |
*Diese Tagsätze gelten für Ansprüche mit einem Beginn ab 28.07.2020.
Ab einem steuerlichen Gewinn von 11.000 Euro (Stand 2020) pro Kalenderjahr musst du eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dann beginnt die Steuerpflicht. Die Einkommensteuererklärung musst du bis 30. April des Folgejahres abgeben, per Internet mit Nutzung von finanz-online kannst du sie bis zum 30. Juni des Folgejahres durchführen.
Einnahmen, die du als SelbstständigeR erzielst, sind umsatzsteuerpflichtig. Allerdings kannst du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn dein jährlicher Umsatz unter 35.000 Euro liegt.
Die Überlassungsfirma trifft die Entgeltpflicht nach den jeweiligen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Normen. Hier sind vor allem die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen von Bedeutung. Die Überlassungsfirma muss dich ordnungsgemäß zur Sozialversicherung anmelden und die Beiträge bezahlen.
Die Überlassungsfirma muss dich mindestens 14 Tage vor dem Ende deines Arbeitseinsatzes über die Beendigung bzw. gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses über die Art und Dauer des Einsatzes informieren.
Seit dem 1. Jänner 2017 hat deine Überlassungsfirma (dies gilt auch für nicht-österreichische Personalleasing-Unternehmen) die Pflicht, für dich in den Sozial- und Weiterbildungsfond (SWF) einzuzahlen.
Für die Fürsorgepflicht, diese umfasst z.B. den Schutz deines Eigentums, Persönlichkeitsrechte und ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen, außerdem auch für deine Entgeltansprüche und Sozialversicherungsbeiträge, wenn die Überlassungsfirma diese in der Zeit der Überlassung nicht bezahlt.
Dein Mindestgehalt, die Zulagen und Zuschläge müssen von der Firma, die dich beschäftigt, immer getrennt ausgewiesen werden und deine Einsatzinformation muss die Einstufung im Kollektivvertrag und die dazugehörigen Anforderungen bzw. nötigen Qualifikationen enthalten, damit alles gut nachvollziehbar ist.
Um bessere Chancen auf eine Übernahme zu gewährleisten, müssen alle freiwerdenden Stellen öffentlich ausgeschrieben werden. Du darfst als Zeitarbeitskraft bei der Einstellung in keiner Weise benachteiligt werden.
Ja, für die Firmen, die Zeitarbeitskraft beschäftigen, gilt es, durch Weiterbildungsmaßnahmen auch Zeitarbeitskraft zu unterstützen.
Ja, die meisten Sozialleistungen wie Betriebsküche, Freizeitangebote, günstiger Einkaufen, Kinderbetreuungseinrichtung, Betriebsarzt usw. sind in Betriebsvereinbarungen geregelt und diese sind auch auf dich anzuwenden. Sollten Sozialleistungen über den Betriebsratsfonds abgewickelt werden und Zeitarbeitskraft auch in diesen einzahlen, so gelten diese selbstverständlich auch für Zeitarbeitskräfte. Wirst du länger als vier Jahre im gleichen Betrieb überlassen, musst du auch in betriebliche Pensionsvorsorgekassen und Zusatzversicherungen mitaufgenommen werden.
Deinen Urlaub musst du mit der Firma, in der du arbeitest, und mit der Überlassungsfirma absprechen.
Bei der regelmäßigen Leistung von Überstunden und dem Wunsch, Zeitausgleich zu konsumieren, ist auf jeden Fall eine Vereinbarung mit der Firma notwendig, in der du arbeitest. Ob darüber hinaus noch eine Verpflichtung besteht, dies der Überlassungsfirma zu melden, wird in der Praxis unterschiedlich gehandhabt. Deinen Krankenstand musst du auf jeden Fall an beide melden.
Du musst Betriebsurlaube und Zeitausgleich bei deiner Überlassungsfirma melden.
Ja, im Gegensatz dazu dürfen dir bei einem unbezahlten Volontariat keine Arbeitszeiten vorgegeben werden.
Ja, in den meisten Branchen ist im jeweiligen Kollektivvertrag auch vorgeschrieben, wie hoch die Entschädigung für PraktikantInnen sein muss.
Ja, du musst in jedem Fall zumindest unfallversichert werden. Wenn du für dein Praktikum über der Geringfügigkeitsgrenze entschädigt wirst, solltest du außerdem auch kranken-, pensions- und arbeitslosenversichert sein.
Nein, aber du solltest auf jeden Fall auf eine schriftliche Praktikumsvereinbarung bestehen! Zudem kann es sein, dass du für deine (Hoch-)Schule einen schriftlichen Vertrag zur Anerkennung deines Praktikums brauchst.
Ja, außer Praktika sind vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags ausdrücklich ausgenommen.
Nein, außer es ist in deinem Praktikumsvertrag oder dem gültigen Kollektivvertrag so vereinbart worden.
Nein, aber du musst zumindest eine schriftliche Bestätigung über die Absolvierung des Praktikums erhalten.
Grundsätzlich nicht, die Befristung eines Arbeitsverhältnisses während einer Arbeitskräfteüberlassung ist nur bei Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung rechtswirksam. Eine solche sachliche Rechtfertigung kann beispielsweise bei einer Befristung wegen Urlaubs- oder Krankenstandsvertretung vorliegen.
Nein, grundsätzlich nicht. Die Vereinbarung eines weiteren befristeten Arbeitsverhältnisses in unmittelbarem Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis oder mit kurzer zeitlicher Unterbrechung (Folgebefristung) muss durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe sachlich gerechtfertigt sein.
Nein, wenn der Arbeitgeber keine besonderen sachlichen Rechtfertigungsgründe beweisen kann, werden schon zwei aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse als sittenwidrige „Kettenarbeitsverträge“ gewertet und wie ein durchlaufendes unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt.
Wenn der vereinbarte Endzeitpunkt deines befristeten Vertrags noch vor dem Beginn des Beschäftigungsverbots liegt, verlängert sich deine Frist von Gesetzes wegen automatisch bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt ist.
- in deinem eigenen Interesse oder zu Ausbildungszwecken
- für die Dauer der Vertretung von anderen Beschäftigten, beispielsweise während einer Karenz
- für einen vorübergehenden Arbeitsbedarf (Abdeckung einer Arbeitsspitze, Saison)
- zur weiteren Erprobung, wenn die „normale“ Probezeit wegen den besonderen Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes nicht ausreicht
Nein, natürlich nicht! Für dich gilt der gleiche Kollektivvertrag wie für deine KollegInnen und du musst mit Ausnahme einer kurzzeitigen Entwicklungseinstufung auch identisch eingestuft werden.
Nein, aber du solltest auf jeden Fall auf eine schriftliche Volontariatsvereinbarung bestehen!
Nein, dir darf gar nichts angeordnet werden, es ist allerdings in Ordnung, wenn du dir selbst innerhalb von bestimmten Zeitfenstern Zeiten aussuchst, in denen du da bist.
Wenn du einE echteR VolontärIn bist, du also selbst bestimmen kannst, was du und wann du es machst und von dir keine Leistungen verlangt werden, dann ja. Wenn von dir jedoch Arbeitsleistungen verlangt oder dir Dinge aufgetragen werden, dann nicht, denn dann musst du für deine Arbeit auch bezahlt werden.
An uns! Du kannst jederzeit ganz einfach mit uns Kontakt aufnehmen und die GPA-djp Jugend wird dir weiterhelfen.
Ja! Du musst zumindest zur Unfallversicherung angemeldet, wenn auch nicht vollversichert werden.
Der wesentliche Unterschied ist, dass ein Praktikum im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums absolviert wird. Ein Volontariat ist etwas, das du vollkommen freiwillig und unabhängig von deiner Ausbildung machst.
VolontärInnen gelten nicht als ArbeitnehmerInnen, deswegen gelten für sie kein Urlaubs- und Arbeitszeitgesetz oder andere Schutzvorschriften. Da VolontärInnen ohnehin keinerlei Arbeitszeitvorgaben, Anwesenheits- oder Arbeitsvorgaben erhalten dürfen, braucht es diese Bestimmungen für sie nicht.
Der Betrieb, bei dem du das Volontariat absolvierst, muss dich bei der Unfallversicherung anmelden, damit du versichert bist und für dich keine Kosten für die medizinische Behandlung entstehen.
Du darfst maximal 5 Tage pro Monat, beziehungsweise kürzer als eine Woche, in unregelmäßiger Folge tageweise beschäftigt werden.
Ja, wenn das Entgelt pro Kalendertag die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 Euro übersteigt. Liegt das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze, ist keine Abrechnung als vollversicherteR BeschäftigteR möglich.
Fallweise bedeutet, dass Arbeitseinsätze nicht im Vorfeld vereinbart werden dürfen, sondern kurzfristig und spontan erfolgen müssen – wenn beispielsweise zwei Tage bei etwas ausgeholfen wird, gefolgt von einem Tag Unterbrechung und einem weiteren Arbeitstag. Jedenfalls dürfen unabhängig von der Bezahlung nicht mehr als fünf Tage in einem Monat gearbeitet werden.
Bei fallweiser Beschäftigung wird jeder Tag einzeln berechnet, die einzelnen Tage der Beschäftigung werden nicht zusammengerechnet.
Nein, fallweise Beschäftigung bedeutet, dass die Termine nur „von Einsatz zu Einsatz“ und kurzfristig vereinbart werden dürfen.
Du musst in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert werden, wenn du in einem Kalendermonat zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen hast (bei einem oder mehreren Dienstgebern), deren Beitragsgrundlagen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 Euro übersteigen. Wenn du beispielsweise am 6., 7. und 20.12. für jeweils 250 Euro fallweise beschäftigt warst, muss dein Versicherungsschutz am 6.12. beginnen und durchgehend bis zum 31.12. bestehen. Die Beiträge für die Sozialversicherung müssen dafür später von dir nachgezahlt werden!
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 460,66 Euro pro Monat. Sobald du mehr verdienst, musst du vollversichert werden. Vorsicht, wenn du die Grenze durch zwei oder mehrere geringfügige Jobs überschreitest, wirst du eine Nachzahlung von der Krankenkasse erhalten!
Nein, für die Geringfügigkeitsgrenze werden Sonderzahlungen, auf die man meistens Anspruch hat, nicht berücksichtigt.
Für dich gelten die gleichen Rechte, wie auch für alle anderen Angestellten. Für dich gilt also:
- das Urlaubsrecht,
- das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
- das Recht auf Pflegefreistellung,
- das Recht auf Abfertigung und
- die in den meisten Kollektivverträgen festgelegten Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld).
Ja, dein Arbeitgeber muss eine 6-wöchige Kündigungsfrist einhalten. Wenn dein Arbeitgeber das Dienstverhältnis vor Ablauf der 6 Wochen auflösen möchte, steht dir eine Kündigungsentschädigung zu – das ist alles, was du während der Kündigungsfrist verdient hättest!
Ja, auch für dich gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat.
Für dich gilt als geringfügig BeschäftigteR das gleiche kollektivvertragliche Mindestgehalt, wie für deine Vollzeit beschäftigten KollegInnen. Es muss also berechnet werden, wie viele Stunden Arbeitszeit möglich sind, ohne die Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 Euro zu überschreiten. In der Regel sollten das nicht mehr als 8 Stunden pro Woche sein, es können aber natürlich auch weniger oder mehr sein. Wenn du sicher gehen willst, dass du nicht länger als eigentlich vorgesehen arbeiten musst, dann lass dich von uns beraten!
Nein! Für dich gelten natürlich alle Feiertage wie für allen anderen auch. Wenn dein Arbeitstag auf einen Feiertag fällt, dann musst du dafür trotzdem so bezahlt werden, als ob du an diesem Tag gearbeitet hättest (Feiertagsentgelt). Deswegen muss die Lage deiner Arbeitszeit auch im Vorfeld schriftlich vereinbart und auf deinem Dienstzettel festgehalten werden.
Nein, du musst nur unfallversichert werden.
Nein, Vorsicht! Geringfügig Beschäftigte sind nie arbeitslosenversichert!
Du kannst dich selbst zur Kranken- und Pensionsversicherung anmelden, aber du kannst dich nicht selbst gegen Arbeitslosigkeit versichern.
Teilzeit umfasst jedes Arbeitsverhältnis dessen Entlohnung über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 460.66 Euro liegt und ein vertragliches Arbeitszeitausmaß von unter 35 Stunden pro Woche vorsieht.
Sobald du mehr als 40 Stunden pro Woche arbeitest, machst du Überstunden.
Wenn du einen Teilzeit Arbeitsvertrag hast und länger arbeiten musst als vereinbart (zB. 30 Stunden pro Woche, anstatt von 25 Stunden pro Woche) dann leistest du Mehrstunden. Ab 40 Stunden pro Woche, leistest du Überstunden.
Je nachdem was du vereinbart hast und was dein Kollektivvertrag vorsieht, musst du für Mehrarbeit entweder zusätzliches Geld oder Zeitausgleich bekommen. Wenn du eine Auszahlung deiner Mehrarbeitsstunden vereinbart hast, bekommst du pro Mehrstunde einen Zuschlag von mindestens 25%.
Das kannst du in deinem Kollektivvertrag nachlesen! Hier findest du ihn!
Wenn du wichtige Gründe, wie zB die Betreuung deiner Kinder oder einen Arzttermin hast, dann kannst du Mehrstunden ablehnen. Außerdem sollte es eine Ausnahme bleiben, dass du Mehrstunden leisten musst.
Wenn du in Elternteilzeit bist, musst du keinesfalls länger arbeiten als in deinem Vertrag vorgesehen ist!
Ja! Wenn du regelmäßig Mehrstunden leistest, muss das auch bei Sonderzahlungen berücksichtigt werden – außer du hast für die Mehrarbeit Zeitausgleich vereinbart.
Ja, auch wenn du Teilzeit arbeitest, darf dir die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen im Betrieb nicht verweigert werden, du darfst als TeilzeitbeschäftigteR nicht benachteiligt werden.
Dann kannst du ab dem ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab dem 4. Tag eine „Unterstützungsleistung“ in der Höhe von 31,08 Euro (für das Jahr 2020) in Anspruch nehmen. Zuständig ist dafür die SVS.
Und du kannst einen Antrag auf Unterstützung durch den Härtefall-Fonds der Republik stellen! Hier kann der Antrag gestellt werden.
Du kannst einen Antrag auf Unterstützung durch den Härtefall-Fonds der Republik stellen, wenn du ein
- Ein-Personen-Unternehmen
- NeueR SelbständigeR
- FreieR DienstnehmerIn
- oder freiberuflich tätig bist.
Noch wurde erst die „Phase 1“ des Härtefall-Fonds für Selbstständige in Kraft gesetzt, dessen Bezugskriterien sehr streng sind viele Selbstständige ausschließen. Die „Phase 2“ des Härtefall-Fonds, in der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert werden soll, soll nach Ostern starten!
Buchführungspflichtige Unternehmen verbuchen Umsätze nach dem Entstehungsprinzip, Einnahmen-Ausgaben-Rechner nach dem Zuflussprinzip. Beantragt werden kann erst dann, wenn sich die Auftragseinbrüche in fehlenden Umsätzen niederschlagen.
Noch ist bei den vorhandenen Zahlungseingängen/Einnahmen aus Altaufträgen laut Förderrichtlinie von keinem Härtefall auszugehen.
Eine spätere Antragstellung für „Phase 2“ ist natürlich möglich.
Noch wurde erst die „Phase 1“ des Härtefall-Fonds für Selbstständige in Kraft gesetzt, dessen Bezugskriterien sehr streng sind viele Selbstständige ausschließen. Die „Phase 2“ des Härtefall-Fonds, in der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert werden soll, soll nach Ostern starten!
Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind bisher neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb keine weiteren Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 Euro monatlich zulässig.
Wenn du als SelbstständigeR „abgesondert“ wirst (so nennt es das Gesetz, wenn man in Quarantäne geschickt wird), entweder, weil du selbst erkrankt bist oder weil ein Verdachtsfall oder dergleichen besteht, oder du deinen Beruf nicht ausüben kannst, dann steht gemäß § 32 Epidemiegesetz auch „selbstständig erwerbstätigen Personen und Unternehmungen“ eine „Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“ zu.
Dafür wird es wohl eine Betrachtung brauchen, wieviel Einkommen du in den vergangenen Monaten durchschnittlich erzielt hast, und in dieser Höhe gibt es dann wohl ebenfalls einen Ersatzanspruch gegen die Republik. Dazu wirst du wohl deinen Verdienst im Vergleichszeitraum des Vorjahres vorlegen müssen.
Wichtig! Deinem Anspruch musst du innerhalb von sechs Wochen nach Aufhebung der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich geltend zu machen (§ 33 Epidemiegesetz), andernfalls erlischt er! In Wien ist die MA 40 zuständig.
Ja, dein Arbeitgeber muss dein Entgelt weiterzahlen. Die Firma bekommt diese Kosten dann entsprechend ersetzt. Die Bundesregierung hat inzwischen bestätigt, dass eine Entgeltfortzahlung abgesichert ist.
Grundsätzlich wurde seitens der Regierung angekündigt, eine flächendeckende Kinderbetreuung zu gewährleisten, allerdings gibt es Schulen & Kindergärten von denen die Betreuung nur bestimmten Berufsgruppen gewährt wird.
Wurde dir eine Betreuungsmöglichkeit verweigert, obwohl dein Kind notwendigerweise betreut werden muss und du keine andere Betreuungsperson zur Verfügung hast, liegt ein berechtigter Dienstverhinderungsgrund vor, den du deinem Arbeitgeber unverzüglich melden musst.
Grundsätzlich ist der eigene Tätigkeitsbereich Teil des (mündlichen oder schriftlichen) Arbeitsvertrages der bei Einstellung vereinbart wurde.
Gleichzeitig musst du aber auch deine Treuepflicht gegenüber deinem Arbeitgeber beachten. Sollte deinem Betrieb ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen und deine kurzzeitige Abhilfe erforderlich sein, bist du aus der Treuepflicht heraus verpflichtet, deinen Arbeitgeber zu unterstützen. Eine dauerhafte Zuteilung eines neuen Tätigkeitsbereichs kann hingegen nur mit deiner Zustimmung erfolgen.
Das wird im Einzelfall geprüft. Gib dem AMS bekannt, warum du das Arbeitsverhältnis beendet hast. Das AMS wird entscheiden, ob ein Nachsichtsgrund vorliegt. Hier findest du alle aktuellen Informationen dem AMS zum Coronavirus!
Ja, dein Arbeitgeber muss dein Entgelt weiterzahlen. Die Firma bekommt diese Kosten dann entsprechend ersetzt. Die Bundesregierung hat inzwischen bestätigt, dass eine Entgeltfortzahlung abgesichert ist.
Dein Arbeitgeber kann mit einem Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die Quarantäne verhängt wurde, das von ihm geleistete Entgelt sowie den darauf entfallenden Dienstgeberanteil für die Sozialversicherung vom Bund zurückfordern. Der Antrag muss binnen 6 Wochen ab dem Tag der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einlangen. In Wien ist die MA 40 zuständig.
Dein Arbeitgeber muss zweckmäßige Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Ansteckung der Beschäftigten bestmöglich verhindern. Neben einer leicht zugänglichen Möglichkeit zur Desinfektion zählen hierzu Hygieneempfehlungen für die Beschäftigten und eine allfällige Gefahren mitbedenkende Planung von Dienstreisen.
Die Verpflichtung, Schutzmasken bereitzustellen, trifft den Arbeitgeber nur in Sonderfällen, beispielsweise bei der Arbeit in Krankenhäusern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete.
Wenn durch deine Arbeit keine überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit für eine Ansteckung entsteht, weil du beispielsweise keinen Kontakt mit KundInnen/ KlientInnen oder PatientInnen hast, ist dein Arbeitgeber noch dazu berechtigt, dir das Tragen von Schutzmaske zu untersagen.
Das kann hängt aber noch von der jeweiligen Gefahrenlage und Branche ab und muss daher im Einzelfall beurteilt werden. Zudem hat die Regierung breite Maskenpflicht in der Öffentlichkeit und in Betrieben Aussicht gestellt.
Ja als SelbstständigeR oder Freie DienstnehmerIn bist du an keine Bekleidungsvorschriften gebunden und kannst grundsätzlich tragen was du möchtest.
Zudem hat die Regierung breite Maskenpflicht in der Öffentlichkeit und in Betrieben Aussicht gestellt.